02.01.2024
Neue Bedingungen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) ab 2024
Update 29.12.2023
Die reformierte Förderrichtlinie „Bundesförderung für effiziente Gebäude-Einzelmaßnahmen“ wurde am 29. Dezember 2023 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Damit kann die neue Förderung für den Heizungstausch zum 1. Januar 2024 und damit zeitgleich mit dem neuen Gebäudeenergiegesetz in Kraft treten.
Der einheitliche Grundfördersatz für Heizungen auf Basis erneuerbarer Energien beträgt 30%, gegebenenfalls zuzüglich eines Effizienzbonus von 5% für Wärmepumpen oder eines pauschalen Zuschlags von 2.500 Euro für emissionsarme Biomasseheizungen. Mit dem Einkommensbonus enthält die Förderung erstmals auch eine Sonderkomponente für Eigenheimbesitzer, deren durchschnittliches zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen 40.000 Euro nicht übersteigt. Für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer wird der zügige Austausch alter, besonders emissionsintensiver Heizungen zusätzlich mit dem Klimageschwindigkeitsbonus unterstützt. Einzelne Effizienzmaßnahmen, wie die Dämmung der Gebäudehülle oder der Austausch von Fenstern, werden auch künftig mit einem Investitionskostenzuschuss von bis zu 20 % gefördert, bestehend aus einer Basisförderung von 15% plus ggf. 5% Bonus bei Vorliegen eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP-Bonus).
Kurzüberblick zur neuen Förderung:
Förderung für den Heizungstausch:
- Eine Grundförderung von 30% für alle Wohn- und Nichtwohngebäude, die wie bisher allen privaten Hauseigentümern, Vermietern, Unternehmen, gemeinnützigen Organisationen, Kommunen sowie ausführenden Unternehmen offensteht. Für Wärmepumpen, die als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser nutzen oder ein natürliches Kältemittel einsetzen, ist ein Effizienzbonus von zusätzlich 5% erhältlich. Für emissionsarme Biomasseheizungen wird ein pauschaler Zuschlag von 2.500 Euro gewährt.
- Ein Klimageschwindigkeitsbonus von 20% wird selbstnutzenden Eigentümerinnen und Eigentümern gewährt für den frühzeitigen Austausch alter fossiler Heizungen. Bis 31. Dezember 2028 beträgt dieser Bonus 20%, danach sinkt er alle zwei Jahre um 3 % ab, zunächst am 1. Januar 2029 auf 17 %. Der Klimageschwindigkeitsbonus wird für den Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizungen sowie von mehr als zwanzig Jahre alten Biomasse- und Gasheizungen gewährt.
- Hinzu kommt erstmals ein Einkommensbonus von 30 % für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer mit bis zu 40.000 Euro zu ver- steuerndem Haushaltsjahreseinkommen.
Die Boni können ergänzt werden; sie sind also kumulierbar. Insgesamt kann die Zuschussförderung für den Heizungstausch für private Selbstnutzer bis zu 70% betragen (d.h. bei einer Kumulierung mehrerer Boni wird der Fördersatz begrenzt).
Die maximal förderfähigen Investitionskosten für den Heizungstausch liegen bei 30.000 Euro für die erste Wohneinheit, jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit und jeweils 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit.
Förderung für weitere Effizienzmaßnahmen:
Zudem können weiterhin Zuschüsse für einzelne Effizienzmaßnahmen beantragt werden, z.B. für die Dämmung der Gebäudehülle, für Anlagentechnik und für die Heizungsoptimierung. Der Fördersatz beträgt hier auch künftig bis zu 20 %: Der Grundfördersatz beträgt weiterhin 15 %, plus ggf. 5 % Bonus bei Vorliegen eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP).
Die maximal förderfähigen Investitionskosten für Effizienzmaßnahmen liegen bei 60.000 Euro pro Wohneinheit, wenn ein individueller Sanierungsfahrplan vorliegt, und bei 30.000 Euro ohne Sanierungsfahrplan.
Neuer Ergänzungskredit:
Neu ist ein ergänzendes Kreditangebot von bis zu 120.000 Euro Kreditsumme pro Wohneinheit – zinsverbilligt für Antragstellende mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 90.000 Euro für die selbstgenutzte Wohneinheit – für den Heizungstausch und weitere Effizienzmaßnahmen.
Die technische Antragstellung beim BAFA für sonstige Effizienzmaßnahmen sowie Errichtung, Umbau und Erweiterung von Gebäudenetzen startet zum 1. Januar 2024. Für die Förderung systemischer Sanierungen (BEG WG und NWG) bleibt die Antragstellung durchgängig möglich.
Alle Informationen zur neuen Richtlinie sind veröffentlicht unter www.energiewechsel.de/beg.
Stand 25.10.2023
Gemeinsam mit der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes hat der Bundestag am 8. September 2023 auch die Eckpunkte zur Förderung für den Heizungstausch beschlossen. Die neuen Bedingungen treten zum 1. Januar 2024 in Kraft.
Gefördert werden nicht nur Investitionen in Wohngebäude, sondern auch in Nichtwohngebäuden. Somit sind nicht nur Hauseigentümer antragsberechtigt, sondern auch Unternehmen, Einzelunternehmerinnen und -unternehmer, sonstige juristische Personen des Privatrechts einschließlich Wohnungsbaugenossenschaften, gemeinnützige Organisationen oder Kommunen.
Für Unternehmen sind Investitionen in Energieeffizienz besonders rentabel, da ein geringerer Energieverbrauch zu Kosteneinsparungen, einer Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und einer positiven Auswirkung auf das Klima führt.
Grundförderung und Wärmepumpenbonus
Für den Heizungstausch wird es direkte Zuschüsse zu den Investitionskosten geben. Für Unternehmen relevant ist die Grundförderung von 30% für Nichtwohngebäude. Darüber hinaus kann ein Wärmepumpenbonus in Höhe von 5 Prozent gewährt werden, wenn als Wärmequelle entweder Wasser, das Erdreich oder Abwasser genutzt werden. Es ist jedoch zu beachten, dass Grenzen für die förderfähigen Kosten aufgrund der Quadratmeterzahl von Nichtwohngebäuden gelten. Die aktuelle Höchstgrenze für förderfähige Kosten beträgt 1.000 Euro/m² Nettogrundfläche, maximal insgesamt 5 Millionen Euro.
Förderung von Einzelmaßnahmen in der Energetischen Sanierung
Auch Einzelmaßnahmen zur Sanierung, wie beispielsweise die Dämmung der Außenhülle (BEG Einzelmaßnahmen), werden durch Investitionszuschüsse gefördert. Diese Fördermittel können beim BAFA beantragt werden. Abhängig von der Maßnahme können die Zuschüsse bis zu 30 Prozent betragen.
Förderung systemischer Sanierung
Außerdem fördern zinsvergünstigte Kredite und Tilgungszuschüsse systemische Sanierungen von Nichtwohngebäuden auf ein Effizienzgebäude-Niveau. Nach Abschluss der Maßnahmen erhalten Unternehmen, je nach Energieeffizienz des Gebäudes, einen Tilgungszuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss. Anträge können über die Hausbank bei der KfW gestellt werden. Auch hier gibt es eine Höchstgrenze der förderfähigen Kosten. Bei Nichtwohngebäuden liegt diese bei 2.000 Euro/m² Nettogrundfläche, maximal jedoch bei insgesamt 10 Millionen Euro.
Förderung von Sachverständigen-Leistungen
Zudem werden durch die KfW bei Nichtwohngebäuden auch Kosten für Leistungen von Sachverständigen zur Nachweiserstellung, Baubegleitung und Nachhaltigkeitszertifizierung mit 50 Prozent bezuschusst. Die förderfähigen Kosten für Fachplanung und Baubegleitung bei Effizienzgebäuden betragen 10 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, mit einem Maximalbetrag von 40.000 Euro.
Es ist von großer Bedeutung, dass der Antrag auf Förderung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für energieeffiziente Gebäude vor dem Beginn des Bauvorhabens gestellt wird. Hierfür muss die Eignung der Maßnahmen und die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen durch eine qualifizierte Energieeffizienz-Expertin oder einen qualifizierten Energieeffizienz-Experten bestätigt werden.
Der erste Schritt ist somit eine Energieberatung, welche jedoch auch bis zu 80 Prozent gefördert wird.
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Weitere Informationen zu den Änderungen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz. |