26.10.2023

Das Energieeffizienzgesetz – Was auf Unternehmen zukommt

Am 21. September 2023 hat der Bundestag das neue Energieeffizienzgesetz (EnEfG) beschlossen. Nachdem sich auch der Bundesrat damit befasst haben wird, soll es zeitnah in Kraft treten. Im EnEfG werden verbindliche Energieeffizienz- bzw. Energieeinsparziele gesetzlich normiert. Es enthält außerdem konkrete Effizienzmaßnahmen für Unternehmen und die öffentliche Hand. Und es definiert Effizienzstandards für Rechenzentren.

Der Gesetzgeber vollzieht damit einen Paradigmenwechsel und macht Energieeinsparung zur Pflicht, da bisher in den betroffenen Sektoren zu wenig gespart wurde. Es werden starke ordnungsrechtliche Vorgaben gemacht, die mit entsprechenden Bußgeldern bis zu 100.000 Euro unterlegt sind. Betroffen sind insbesondere Unternehmen mit einem Gesamt-Endenergieverbrauch von 2,5 GWh p. a. bzw. 7,5 GWh p.a. Der Gesamt-Endenergieverbrauch beinhaltet dabei sämtliche Kraft-, Heiz- und Treibstoffe und andere Energieträger, also nicht nur den Verbrauch an elektrischer Energie.

Im Folgenden versuchen wir, die künftig anstehenden Pflichten zusammenzufassen:

1. Einrichtung von Energie- und Umweltmanagementsystemen

Für Unternehmen mit einem durchschnittlichen Jahresverbrauch von mehr als 7,5 GWh (innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre) gilt künftig die Pflicht, ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder Umweltmanagementsysteme gemäß EMAS einzurichten. Dafür setzt der Gesetzgeber eine Frist von 20 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes bzw. nach Erlangung des Verbrauchsstatus.

Bisher entschied einzig die Unternehmensgröße, ob ein Energie- oder Umweltmanagementsystem nachzuweisen war. Zusätzlich fordert das Gesetz, dass Zufuhr und Abgabe von Energie, Prozesstemperaturen und abwärmeführenden Medien detailliert erfasst werden, technisch realisierbare Endenergieeinsparmaßnahmen und Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung identifiziert werden sowie eine Wirtschaftlichkeitsbewertung dieser identifizierten Maßnahmen nach DIN EN 17463 vorgenommen wird

2. Umsetzungspläne für Energieeffizienzmaßnahmen

Unternehmen mit einem jährlichen Gesamt-Endenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh (innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre) müssen für alle als wirtschaftlich identifizierten Endenergieeffizienzmaßnahmen (nach DIN EN 17463 ValERI) binnen drei Jahren Umsetzungspläne entwickeln und veröffentlichen. Diese Maßnahmen müssen entweder aus einem Energieaudit oder einem Energie- oder Umweltmanagementsystem hervorgehen. Die Umsetzungspläne müssen vor der Veröffentlichung durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren bestätigt werden.

3. Vermeidung und Verwendung von Abwärme

Unternehmen mit Gesamt-Endenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh müssen Abwärme nach dem Stand der Technik vermeiden, auf den Anteil technisch unvermeidbarer Abwärme reduzieren und durch Abwärmenutzung wiederverwenden. Zudem werden Abwärme erzeugende Unternehmen zur Auskunft, insbesondere gegenüber Betreibern von Fernwärmenetzen, verpflichtet.

4. Besonderheiten für Rechenzentren

Das EnEfG setzt Mindeststandards für den energieeffizienten Betrieb von Rechenzentren. Dabei sind auch unternehmensinterne Rechenzentren mit nicht redundanter Nennanschlussleistung ≥ 300 kW angesprochen. Auf diese kommt ebenfalls eine Pflicht zur Einrichtung und Zertifizierung von Energie- und Umweltmanagementsystemen nach ISO 50001 bzw. EMAS zu. Neue Rechenzentren werden zudem dazu verpflichtet, Abwärme zu nutzen und sparsam zu kühlen.
Schon ab 2024 muss der Energieverbrauch zu 50 % durch Erneuerbare Energien gedeckt werden.

5. Stichprobenkontrollen durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa)

Das Bafa kann Stichprobenkontrollen zu eingerichteten EnMS/EMAS und Umsetzungsplänen vornehmen. Die Bestätigungen durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren sind dann innerhalb 4 Wochen vorzulegen.

 

   
Anzumerken ist noch, dass in der Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSimiMaV), die noch bis zum 30.09.2024 gültig ist, nur Unternehmen mit einem Gesamtendenergieverbrauch von ≥ 10 GWh p. a. angesprochen sind. Es sind also für eine gewisse Übergangszeit sich widersprechende Regelungen gültig, die in naher Zukunft weitere Klarstellungen durch den Gesetzgeber erwarten lassen.  
Weitere Informationen und Kommentare zum Energieeffizienzgesetz (EnEfG) finden Sie auf der Website der Deutschen Industrie- und Handelskammer.