03.05.2024
Auch kleinere Unternehmen profitieren: Kompensation des Strompreises wird ausgeweitet
Bereits Ende letzten Jahres hat die Bundesregierung das sogenannte Strompreispaket mit einer befristeten Stromsteuerermäßigung für Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft beschlossen (wir berichteten in NL 12/2023). Derzeit profitieren deutschlandweit rund 340 stromintensive Unternehmen, die im internationalen Wettbewerb stehen, von der Strompreiskompensation. Ende März ist eine neue Förderrichtlinie dazu in Kraft getreten. Mit den Neuerungen sollen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Kompensation verbessert werden. Konkret geht es dabei um zwei Anpassungen:
Zum einen wird der so genannte Selbstbehalt von 1 GWh abgeschafft, was die Entlastungswirkung erhöhen und insbesondere kleinere Unternehmen, die bisher keine Strompreiskompensation erhalten haben, begünstigen soll. Darüber hinaus wird die Zusatzförderung (sog. „Super-Cap“) um fünf Jahre verlängert und der Sockelbetrag abgeschafft. Diese Regelung richtet sich in erster Linie an besonders stromintensive Unternehmen, die dadurch entlastet werden.
Die neuen Regelungen ersetzen die bisher geltende Richtlinie und gelten für die Abrechnungsjahre 2023 bis 2030. Neue Anträge nimmt die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) als zuständige Vollzugsbehörde seit Anfang April entgegen. Anträge auf Strompreiskompensation müssen bis zum 30. Juni eingereicht werden. Die Richtlinie und alle Informationen zur Beantragung finden Sie auf der DEHSt-Website.
Die neue Förderung steht noch unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission. Eine abschließende Entscheidung über die Anträge kann daher erst nach Genehmigung der neuen Förderrichtlinie durch die Europäische Kommission erfolgen. Das Genehmigungsverfahren bei der Europäischen Kommission läuft derzeit.